Verkaufen und wohnen bleiben
Rückmietverkauf — ehrlich gerechnet
Verkaufen und wohnen bleiben — das geht, aber nicht zum vollen Verkehrswert. Wir rechnen Ihnen vor, was der Abschlag beträgt, was der Mietvertrag trägt und wo er an Grenzen stößt. Und wir sagen es Ihnen auch, wenn dieser Weg für Sie der falsche ist.
Kostenfrei und unverbindlich — Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden, Werteinschätzung nach persönlicher Besichtigung.

Beim Rückmietverkauf verkaufen Sie Ihre Immobilie vollständig und schließen im selben Zug einen Mietvertrag über dieselben Räume. Das Vermögen, das jahrzehntelang in Mauern gebunden war, steht Ihnen zur Verfügung, und Ihr Alltag bleibt, wo er ist: dieselbe Wohnung, dieselbe Straße, dieselben Nachbarn. Für Instandhaltung und Grundsteuer ist ab dem Verkauf der Käufer zuständig.
Damit ist die Sache aber nicht erledigt, sondern beginnt erst. Denn beim Rückmietverkauf werden zwei Zahlen gleichzeitig verhandelt — der Kaufpreis und Ihre künftige Miete —, und sie hängen zusammen. Ein Käufer, der Ihnen das Wohnen lässt, kann die Immobilie weder selbst nutzen noch frei weiterverkaufen. Dafür zahlt er weniger als ein Selbstnutzer. Dieser Abschlag ist kein Makel des Modells, er ist sein Preis. Je stärker Ihre Absicherung, desto größer der Abschlag: ein Kündigungsverzicht des Käufers, ein Wohnungsrecht im Grundbuch, eine niedrige Miete — alles drei erhöhen Ihre Sicherheit und senken den Kaufpreis. Beides zugleich zu bekommen, geht rechnerisch nicht.
Wir gehen deshalb einen anderen Weg als Angebote, die feste Renditespannen und garantierte Wohnsicherheit in Aussicht stellen. Wir ermitteln zuerst den Wert Ihrer Immobilie, weisen den Abschlag im Angebot als eigene Position aus und benennen die Punkte, an denen ein Mietvertrag nicht mehr schützt. Auf dieser Seite steht beides: wie der Rückmietverkauf funktioniert und wann wir davon abraten. Wir arbeiten im Korridor zwischen München und Salzburg; die rechtlichen Ausführungen betreffen den deutschen Teil, für Objekte in Österreich gilt anderes Mietrecht. Die rechtlichen und steuerlichen Ausführungen sind allgemeiner Art und ersetzen keine Beratung im Einzelfall — dafür arbeiten wir mit Steuerberatung und Fachanwälten zusammen, die wir Ihnen auf Wunsch vermitteln. Stand der Angaben: August 2026.
Ihre Situation
Was Eigentümer in dieser Lage beschäftigt
Das Vermögen steckt im Haus, das Geld fehlt im Alltag
Auf dem Papier vermögend, im Monat knapp: Rente, Pflegekosten, ein Umbau, eine Auszahlung an die Kinder — die Immobilie kann das alles decken und tut es doch nicht, solange sie Ihnen gehört. Ein Umzug wäre die naheliegende Antwort, aber genau der kommt für viele nicht in Frage. Der Rückmietverkauf trennt beides voneinander: Das Eigentum geben Sie ab, den Wohnort behalten Sie.
Angebote, die alles gleichzeitig versprechen
Voller Marktwert, marktübliche Miete, hohe Flexibilität und zugesicherte Sicherheit — wo Ihnen das in einem Angebot begegnet, lohnt genaues Nachrechnen. Diese vier Zusagen schließen einander aus, weil jede zusätzliche Sicherheit für Sie den Wert für den Käufer senkt. Ein Angebot, das den Zusammenhang nicht offenlegt, versteckt ihn im Kaufpreis.
Die Sorge, am Ende doch ausziehen zu müssen
Der Mietvertrag ist die Gegenleistung für das Eigentum — und es ist berechtigt, zu fragen, wie belastbar er ist. Der gesetzliche Kündigungsschutz ist stark, aber er ist nicht lückenlos: Wird die Immobilie zwangsversteigert oder wird der Käufer insolvent, gelten eigene Regeln. Wer diese Stellen kennt, kann sie im Vertrag adressieren. Wer sie nicht kennt, erfährt davon im ungünstigsten Moment.
Was der Erlös an anderer Stelle auslöst
Solange Sie im eigenen Haus wohnen, ist es als selbstgenutztes Eigenheim geschützt. Der Verkaufserlös ist es nicht: Er zählt als verwertbares Vermögen und kann Ansprüche auf Grundsicherung im Alter, Wohngeld oder Hilfe zur Pflege beeinflussen (§ 90 SGB XII). Auch erbschaftsteuerlich ändert sich die Lage, weil die Befreiung für das Familienheim an die Immobilie geknüpft ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Beides gehört vor die Entscheidung, nicht danach.
Unsere Arbeit
Was ALPHAUS für Sie übernimmt
Werteinschätzung zuerst, Angebot danach
Bevor über Kaufpreis und Miete gesprochen wird, sehen wir uns Ihre Immobilie persönlich an und legen Ihnen den ermittelten Wert schriftlich vor — mit Herleitung, Vergleichsdaten und Quellen. Erst dieser Wert macht den Abschlag überhaupt sichtbar; ohne ihn verhandeln Sie über eine Zahl, die Sie nicht prüfen können. Die Werteinschätzung verpflichtet Sie zu nichts; ihre Konditionen vereinbaren wir im Erstgespräch.
Der Abschlag steht als eigene Position im Angebot
In jedem Angebot weisen wir aus, wie weit der gebotene Kaufpreis vom ermittelten Wert entfernt liegt und welcher Teil davon auf welche Vereinbarung entfällt: auf die Vermietung an Sie, auf einen Kündigungsverzicht des Käufers, auf ein Wohnungsrecht im Grundbuch. So sehen Sie, was jede einzelne Sicherheit kostet, und können entscheiden, welche Sie sich leisten wollen.
Drei Sicherungsstufen, mit ehrlicher Aussage zur Erreichbarkeit
Stufe eins ist der gesetzliche Kündigungsschutz, den jedes Wohnraummietverhältnis mitbringt (§§ 573 ff. BGB). Stufe zwei ist ein Kündigungsverzicht des Käufers; in vorformulierten Verträgen ist er auf vier Jahre begrenzt, alles darüber muss individuell ausgehandelt und mitbeurkundet werden. Stufe drei ist ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB — das aber nur schützt, wenn es vor den Grundschulden des Käufers eingetragen wird. Käufer, die den Erwerb finanzieren, bekommen das selten von ihrer Bank. Wir prüfen für Ihren Fall, welche Stufe erreichbar ist, und sagen Ihnen auch, wenn es nur die erste ist.
Prüfung, ob der Weg zu Ihnen passt — und wann wir abraten
Vor jedem Angebot rechnen wir mit Ihnen durch, ob die Miete über die kommenden Jahre tragbar bleibt, was mögliche Mieterhöhungen bedeuten und was der Erlös für Sozialleistungen, Steuern und Ihre Erben auslöst. Wenn wir dabei zu dem Ergebnis kommen, dass ein regulärer Verkauf mit Umzug, ein Kredit oder ein Verbleib ohne Verkauf für Sie besser ist, sagen wir das — auch wenn dabei kein Auftrag für uns entsteht.
Notar, Steuerberater, Fachanwalt — und offene Karten zu unserer Rolle
Sämtliche Zusagen zum Wohnen gehören in die notarielle Urkunde; Nebenabreden, die mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Geschäft bilden, sind sonst formnichtig (§ 311b Abs. 1 BGB). Wir bereiten die Vertragsbausteine mit dem Notariat vor und vermitteln auf Wunsch Steuerberatung und anwaltliche Prüfung aus unserem Netzwerk; die Beratung erfolgt stets durch die Kanzlei selbst. Unsere eigene Rolle legen wir dabei offen: Wir bewerten, wir vermitteln, und wir sagen Ihnen vor jeder Unterschrift, wer welche Provision trägt.
Was ist Ihre Immobilie wert?
Was Ihre Immobilie heute wert ist, sagen wir Ihnen nach einer persönlichen Besichtigung — kostenfrei und ohne Verpflichtung zu einem Auftrag. Vier kurze Fragen genügen für den Anfang.
Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden. Lieber sprechen? 08651 9549940

TOP Immobilienmakler 2026 in Gold
DGQA · 4 Jahre in Folge

DEKRA-zertifizierter Sachverständiger (D2)
Niko Caspers
Der Ablauf
So läuft Ihr Verkauf mit uns
Schritt 1
Erstgespräch ohne Unterschrift
Wir hören zu: Wie sieht Ihre Situation aus, welchen Betrag brauchen Sie, welche Miete könnten Sie dauerhaft tragen, wer soll mitentscheiden. Angehörige und Vertrauenspersonen sind ausdrücklich willkommen. Im Erstgespräch wird nichts unterschrieben, und es ist ergebnisoffen — auch dahin, dass ein anderer Weg der richtige ist.
Schritt 2
Besichtigung und Werteinschätzung
Wir sehen uns Ihre Immobilie persönlich an, werten Vergleichsdaten aus und legen Ihnen den ermittelten Wert schriftlich vor, mit Herleitung und Quellenangabe für jede Zahl. Sie können ihn in Ruhe prüfen und mit Ihrer Familie besprechen. Das ist die Grundlage, gegen die sich später jedes Angebot messen lassen muss. Besichtigung und Werteinschätzung verpflichten Sie zu nichts; die Konditionen vereinbaren wir im Erstgespräch.
Schritt 3
Kaufpreis und Miete gegenüberstellen
Wir stellen die zulässige Miethöhe und mögliche Kaufpreise nebeneinander. In München und weiteren bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB in Verbindung mit der Bayerischen Mieterschutzverordnung, seit dem 1. Januar 2026 für 285 Städte und Gemeinden). Sie sehen anschließend schwarz auf weiß, welcher Kaufpreis zu welcher Miete und welcher Absicherung gehört — und was nach Ablösung Ihrer Finanzierung sowie Notar-, Grundbuch- und Vermittlungskosten tatsächlich bei Ihnen ankommt.
Schritt 4
Vertragsbausteine und Notartermin vorbereiten
Mietvertrag, Kündigungsverzicht und eine etwaige Grundbucheintragung werden gemeinsam mit dem Kaufvertrag entworfen und mitbeurkundet. Den Entwurf erhalten Sie in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung (§ 17 Abs. 2a BeurkG) — nutzen Sie diese Zeit, denn ein Widerrufsrecht gibt es bei notariellen Verträgen nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB). Wir gehen den Entwurf vorher mit Ihnen durch, Satz für Satz.
Schritt 5
Beurkundung, Auszahlung, Wohnenbleiben
Nach der Beurkundung wird die Auflassungsvormerkung eingetragen und die Lastenfreistellung vorbereitet; erst danach wird der Kaufpreis fällig. Zwischen Notartermin und Auszahlung liegen deshalb regelmäßig einige Wochen — den konkreten Zeitplan nennen wir Ihnen vorher. Ihr Mietverhältnis beginnt mit dem Eigentumsübergang; an Ihrem Alltag ändert sich nichts außer der Adresse, an die Sie die Miete überweisen.
Gut zu wissen
Häufige Fragen
Bekomme ich beim Rückmietverkauf den vollen Verkehrswert?
Nein, und jedes Angebot, das Ihnen das zusagt, sollten Sie besonders genau prüfen. Ein Käufer, der Ihnen das Wohnen lässt, kann die Immobilie weder selbst nutzen noch frei weiterverkaufen; er zahlt dafür weniger als ein Selbstnutzer. Wie groß der Abschlag ausfällt, hängt vor allem von drei Dingen ab: von der vereinbarten Miete, davon wie lange sich der Käufer an Sie bindet, und davon ob ein Wohnungsrecht ins Grundbuch eingetragen wird. Wir ermitteln zuerst den Wert Ihrer Immobilie und weisen den Abschlag im Angebot als eigene Position aus — damit Sie sehen, was Sie für Ihre Sicherheit bezahlen.
Ist mein Wohnen nach dem Verkauf gesichert?
So weit, wie Sie es vertraglich absichern, und nicht weiter. Der Mietvertrag gibt Ihnen den gesetzlichen Kündigungsschutz: Der Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen (§ 573 BGB), und ein zusätzlich vereinbarter Kündigungsverzicht des Käufers verstärkt das. Drei Grenzen nennen wir vor jedem Gespräch. Erstens müssen Sie die Miete dauerhaft zahlen können — bleibt sie aus, kann fristlos gekündigt werden (§ 543 Abs. 2 BGB). Zweitens kann bei einer Zwangsversteigerung der Ersteher kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat; der vereinbarte Kündigungsverzicht bindet ihn nicht (§ 57a ZVG, § 573d BGB; BGH, Urteil vom 15. September 2021, VIII ZR 76/20). Dasselbe gilt für einen Erwerber, der die Immobilie aus der Insolvenz des Käufers kauft (§ 111 InsO). Drittens schützt ein Wohnungsrecht im Grundbuch (§ 1093 BGB) nur, wenn es vor den Grundschulden des Käufers eingetragen ist — ein nachrangiges Recht erlischt mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG). Genau deshalb sehen wir uns Bonität und Rechtsform des Käufers an, bevor Sie unterschreiben.
Kann die Miete später steigen?
Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, frühestens 15 Monate nach der letzten Änderung (§ 558 BGB); in den bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt dabei seit dem 1. Januar 2026 eine Kappungsgrenze von 15 statt 20 Prozent in drei Jahren. Hinzu kommen kann eine Modernisierungsumlage (§ 559 BGB). Wichtig ist die Ausnahme, die selten erwähnt wird: Bei einer Staffel- oder Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB) gilt § 558 BGB und damit die Kappungsgrenze nicht — Indexmieten steigen bisher ohne Deckel mit dem Verbraucherpreisindex. Ein Mieterhöhungsverzicht für mehrere Jahre oder auf Dauer ist deshalb einer der wichtigsten Verhandlungspunkte. Wir bringen ihn in jede Verhandlung ein und rechnen Ihnen vorher durch, was verschiedene Mietentwicklungen über zehn und fünfzehn Jahre bedeuten.
Was passiert, wenn der Käufer die Immobilie später weiterverkauft?
Beim Weiterverkauf tritt der neue Eigentümer in Ihren Mietvertrag ein — hier greift der Grundsatz, dass Kauf nicht Miete bricht (§ 566 BGB), samt eines vereinbarten Kündigungsverzichts. Zu wissen ist allerdings, dass diese Norm gerade nicht den ersten Verkauf erfasst: Sie setzt voraus, dass die Wohnung nach der Überlassung an den Mieter veräußert wird, und beim Rückmietverkauf ist der Käufer von Anfang an Ihr Vermieter. Ihr Schutz gegenüber ihm ruht deshalb allein auf dem Mietvertrag selbst. Ein weiterer Punkt, den Anbieter gern anführen: Ist der Käufer eine Kapitalgesellschaft, kann sie sich nicht auf Eigenbedarf berufen — die Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleibt ihr aber offen, und ein späterer privater Erwerber kann Eigenbedarf geltend machen. Kein Eigenbedarfsrisiko ist damit nur die halbe Wahrheit.
Kann ich es mir nach der Unterschrift noch anders überlegen?
Nein. Ein Widerrufsrecht besteht bei notariell beurkundeten Verträgen nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB). Der Verbraucherschutz liegt stattdessen davor: Bei beurkundungspflichtigen Verbraucherverträgen soll Ihnen der Vertragstext in der Regel zwei Wochen vor dem Termin vorliegen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Nutzen Sie diese Zeit — lesen Sie den Entwurf, geben Sie ihn Ihren Angehörigen, lassen Sie ihn anwaltlich prüfen. Wichtig ist außerdem, dass wirklich alle Zusagen zum Wohnen in der Urkunde stehen: Bilden Kauf- und Mietvertrag eine rechtliche Einheit, was bei dieser Konstellation der Regelfall ist, muss auch der Mietvertrag mitbeurkundet werden. Sonst kann das gesamte Geschäft formnichtig sein (§ 311b Abs. 1 BGB).
Wann raten Sie vom Rückmietverkauf ab?
In vier Konstellationen regelmäßig. Erstens, wenn der Erlös nach Abzug des Abschlags und der Kosten nicht ausreicht, um die Miete über eine lange Restlebenszeit zu tragen — dann verlagern Sie das Problem nur nach hinten. Zweitens, wenn Sie auf Grundsicherung, Wohngeld oder Hilfe zur Pflege angewiesen sind oder es werden könnten: Das selbstgenutzte Eigenheim ist geschützt, der Erlös als verwertbares Vermögen nicht (§ 90 SGB XII). Drittens, wenn die Immobilie als Familienheim an Ehepartner oder Kinder übergehen soll — die erbschaftsteuerliche Befreiung ist an die Immobilie geknüpft (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Viertens, wenn Sie noch verhältnismäßig jung sind: Je länger die zu erwartende Bindung des Käufers, desto größer sein Abschlag. Oft ist dann ein regulärer Verkauf mit Umzug oder eine Kreditlösung der bessere Weg. Was in Ihrem Fall gilt, klären wir im Erstgespräch — und für die steuerlichen und sozialrechtlichen Fragen vermitteln wir Ihnen auf Wunsch Steuerberatung und anwaltliche Prüfung aus unserem Netzwerk; die Beratung erfolgt stets durch die Kanzlei selbst.
Der ruhige nächste Schritt
Was ist Ihre Immobilie wert?
Kostenlose Werteinschätzung nach persönlicher Besichtigung — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen und stimmen einen Termin ab.

Ihr Ansprechpartner
Niko CaspersGeschäftsführer
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- Bewertung nach Besichtigung vor Ort
- Fester Ansprechpartner für Ihre Region
Unverbindlich. Sie entscheiden über jeden weiteren Schritt.